BETRUG UND ELSTER

Aktuell möchten Betrüger mit diebischen „ELSTER“-Mails Kasse machen. Sie täuschen als Absender das Online-Portal der Finanzverwaltung vor und fordern die Empfänger zur Herausgabe von persönlichen Daten, insbesondere auch Bankdaten auf.

Auf der Homepage des Elster-Portals wird daher darauf hingewiesen, dass derzeit vermehrt Betrugs-E-Mails verschickt werden, die im Namen des ELSTER-Portals, des Finanzamts oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an Daten der Steuerpflichtigen kommen möchten oder auch um Schadsoftware zu installieren. Die gefälschten E-Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus. Außerdem werden immer wieder neue Versionen von Falsch-Mails verschickt.

Seit einiger Zeit ist eine E-Mail im Umlauf, die im Namen von ELSTER zur Eingabe persönlicher Daten durch Klick in ein Formular auffordert. Die ahnungslosen Empfänger sollen diese angeblich eingeben, damit sie noch eine Steuererstattung erhalten. Verhalten Sie sich daher äußerst misstrauisch gegenüber entsprechenden Mails und öffnen diese im Zweifel nicht bzw. klicken Sie nichts an. Die E-Mail finden Sie auch in den Hinweisen auf der Homepage der Verbraucherzentrale vom 05.01.2024.

SACHBEZUGSWERTE 2024

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01. – 31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Az. IV D 2 – S 1547/19/10001 :005).

INFLUENCER UND BERUFSKLEIDUNG

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 11195/21).

Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Des Weiteren handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.

DAUERFRISTVERLÄNGERUNG UMSATZSTEUERVORANMELDUNG

Unternehmen können mit der Dauerfristverlängerung die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Oft ist dies schon aus praktischer Sicht notwendig, besonders wenn die Buchhaltung fremdvergeben ist.

Wichtig ist eine rechtzeitige elektronische Antragsstellung bis zur regulären Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem Antrag fortlaufend bis dieser zurückgenommen wird. Probleme könnte es jedoch geben bei Gefahr einer Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann deshalb auch eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Für die Zusammenfassenden Meldung gilt die Dauerfristverlängerung jedoch nicht.

Sind die Unternehmer verpflichtet zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft, die 1/11 der Vorjahressumme beträgt. Diese wird im Dezember wieder auf die Vorauszahlung angerechnet. Die Sondervorauszahlung muss demzufolge jährlich beim Finanzamt angemeldet und entrichtet werden. In Sonderfällen, also z.B. bei einer Neugründung im Antragsjahr bzw. einem nicht vollen Vorjahr, ist die Basis für die Sondervorauszahlung zu schätzen bzw. auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.